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„Auf dass doch alle eins seien“ (Joh 17,21)vor 17 Stunden in Kommentar, 3 Lesermeinungen Druckansicht | Artikel versenden | Tippfehler melden
Kriterien kirchlicher Einheit und Wege zu einem realistisch großzügigen Kompromiss mit der Priesterbruderschaft St. Pius X. (FSSPX). Von Archimandrit Dr. Andreas-Abraham Thiermeyer
Eichstätt-Vatikan (kath.net)
I. Einheit als sakramentale Pflicht und sichtbare Form
Historische Vorgeschichte, kirchliche Verwundung und Zuspitzung 2026
1. Einheit ist mehr als Frieden: sakramentale Wirklichkeit und kirchliche Gestalt
Die Einheit der Kirche ist kein bloßes Einvernehmen und keine organisatorische Zweckgemeinschaft. Sie ist eine Wirklichkeit, die aus dem Willen Christi hervorgeht und in der Geschichte Gestalt annimmt. „Ut unum sint“ (Joh 17,21) ist nicht die Bitte um ein freundliches Miteinander, sondern das Gebet um eine Einheit, die im Leben der Kirche sichtbar werden muss. Das Zweite Vatikanische Konzil beschreibt den Bischof von Rom als „immerwährendes, sichtbares Prinzip und Fundament der Einheit“ der Bischöfe wie der Gesamtheit der Gläubigen (LG 23).¹ Das Erste Vatikanische Konzil (1870) präzisiert diese Wahrheit dogmatisch: Der Primat ist nicht Ehrenvorrang, sondern eine höchste, volle und unmittelbare Jurisdiktionsgewalt, die der Bewahrung der Einheit dient.²
Aus dieser sakramentalen und lehramtlichen Grundgestalt folgt ein entscheidender Punkt: Einheit ist nicht nur „im Herzen“ oder „im Glauben“ gegeben, sondern sie ist sichtbar verfasst – und zwar gerade dort, wo die Kirche ihre höchste Dichte hat: in Eucharistie und Episkopat. Wer die Eucharistie als „Sakrament der Einheit“ ernst nimmt, darf die Frage nach der sichtbaren Einheit nicht als sekundäre Disziplinfrage behandeln. Hier berühren sich Sakramententheologie, Ekklesiologie und Kirchenrecht.
2. Warum Bischofsweihen ohne Mandat theologisch so schwer wiegen
In der gegenwärtigen Debatte wird häufig so getan, als gehe es um eine „Formalie“: um ein päpstliches Mandat als Verwaltungsakt. In Wahrheit ist das Mandat Ausdruck einer tieferen Logik. Der Bischof ist nicht bloß Amtsträger innerhalb einer religiösen Organisation, sondern sakramentaler Träger apostolischer Sukzession in hierarchischer Communio mit dem Kollegium der Bischöfe und dem Nachfolger Petri. Darum bindet das kirchliche Recht die Bischofsweihe an das päpstliche Mandat und bedroht die Weihe ohne Mandat mit der Tatstrafe der Exkommunikation.³ Diese Norm ist nicht bloß Strafmechanik, sondern Schutz der sakramentalen Einheit des Episkopats.
Schon an diesem Punkt wird sichtbar: Wer Bischöfe ohne Mandat weiht, setzt faktisch ein Zeichen, das in eine Parallel-Apostolizität hineinführt – eine apostolische Linie, die sich der ordentlichen Einheit der Kirche entzieht. Genau darin liegt das dramatische Potential solcher Akte: Sie schaffen nicht nur einen Konflikt, sondern eine Struktur, die Konflikt stabilisiert.
3. 1988: die Wunde der „gültigen Illegitimität“
Die unerlaubten Bischofsweihen der Pius-Bruderschaft (SSPX) von 1988 markieren deshalb ein kirchliches Trauma. Sakramental waren sie gültig, kanonisch unerlaubt – eine Doppelstruktur, die die Kirche bis heute belastet.⁴ Die damalige römische Bewertung (schismatischer Akt) und die Exkommunikationen machten deutlich, dass die Kirche hier nicht um liturgische Vorlieben streitet, sondern um die Gestalt der Einheit selbst.³
Papst Benedikt XVI. hat 2009 mit der Aufhebung der Exkommunikation der vier 1988 geweihten Bischöfe einen Weg der Entspannung eröffnet.⁵ Er tat dies als Akt väterlicher Milde und als Versuch, „Hindernisse“ für die Rückkehr zur Einheit zu entfernen – nicht als nachträgliche Billigung der Handlung von 1988. In seinem Brief an die Bischöfe (10. März 2009) betont er, dass die lehrmäßigen Fragen damit keineswegs erledigt seien; gerade die Anerkennung des Konzils und des Lehramts bleibe Bedingung voller kirchlicher Gemeinschaft.⁶
Benedikts Vorgehen zeigt schon hier seine typische Logik: zuerst Entflechtung der Eskalation (disziplinäre Entlastung), dann geordnete Gespräche (doktrinelle Klärung), schließlich eine kirchenrechtliche Form, die Einheit und legitime Vielfalt stabil verbindet.
4. 2026: erneute Zuspitzung unter Papst Leo XIV.
Im Februar 2026 ist mit der Ankündigung weiterer Bischofsweihen in der Priesterbruderschaft St. Pius X. (SSPX ) die Frage erneut zugespitzt: Der Heilige Stuhl bot der SSPX einen spezifischen theologischen Dialog an, verband dies jedoch mit der klaren Bedingung, die für den 1. Juli 2026 angekündigten Bischofsweihen auszusetzen.⁷ Zugleich wurde von vatikanischer Seite ausdrücklich vor einem „entscheidenden Bruch der kirchlichen Gemeinschaft (Schisma)“ gewarnt, sollte ohne Mandat geweiht werden.⁷
Die Antwort der Bruderschaft (Generalrat) ist doppelt: Sie begrüßt grundsätzlich die Idee lehrmäßiger Gespräche, lehnt jedoch Perspektive und Zielsetzung des römischen Ansatzes ab und weist eine Verschiebung des Weihetermins zurück.⁸ Besonders hervor tritt die pastorale Begründung: Man könne „die Seelen nicht im Stich lassen“; die Weihen seien „konkretes kurzfristiges Bedürfnis“ zur Sicherung der Sakramenten-Versorgung und des Fortbestands der Tradition.⁸
Damit stehen zwei Logiken gegeneinander, die beide mit kirchlichen Gütern argumentieren:
• Rom schützt die sichtbare Einheit als sakramentale Struktur.
• Die SSPX betont die Sakramenten-Versorgung als pastorale Pflicht.
Die entscheidende Frage lautet daher nicht bloß: „Wer setzt sich durch?“, sondern: Wie kann die Kirche die Wahrheit der Einheit schützen und zugleich die pastorale Sorge so beantworten, dass sie nicht zur Rechtfertigung kirchentrennender Akte wird? Genau hier wird die theologische Vorgehensweise von Papst Benedikt XVI. zum Maßstab.
II. Benedikt XVI. als Schlüssel: China, Anglikaner und die Priesterbruderschaft St. Pius X. –Eucharistie, Communio und geordnete Vielfalt - Die innere Logik seines Handelns
1. Die „Benedikt-Signatur“: Klarheit in der Substanz, Weite in der Form, Geduld im Verfahren
Benedikt XVI. wird oft auf zwei Chiffren reduziert: „Liturgie“ und „Hermeneutik der Kontinuität“. Für die vorliegende Frage ist jedoch eine tiefere Signatur entscheidend: Benedikts Handeln ist getragen von einer Communio-Ekklesiologie, die Sakrament, Amt und Lehramt nicht als getrennte Sphären betrachtet, sondern als Einheit. Diese Sicht ist nicht zufällig: Joseph Ratzinger hat schon lange vor seinem Pontifikat Kirche nicht primär als soziologischen Verband, sondern als Teilhabe am trinitarischen Leben Gottes verstanden – eine Teilhabe, die in Eucharistie und Episkopat sichtbar wird.⁹
Daraus ergibt sich ein Grundprinzip: Einheit ist nicht „politisch herstellbar“, sondern muss kirchlich ermöglicht werden – durch Formen, die das sakramentale Wesen der Kirche respektieren. Darum ist Benedikt zugleich streng (wo die Substanz berührt ist) und weit (wo legitime Vielfalt integrierbar ist).
2. China 2007: Not ernst nehmen – aber nicht zur Normalform erheben
Der Brief Benedikts an die Katholiken in China ist eine Schule kirchlichen Realismus. Er anerkennt Gewissenslagen, Zwangssituationen und Notlagen – und er vermeidet die moralische Pose des Fernurteils.¹⁰ Zugleich hält er an der sakramentalen Norm fest: Bischöfe müssen in hierarchischer Gemeinschaft mit dem Nachfolger Petri stehen; Eingriffe, die diese Gemeinschaft zerstören, treffen „das Herz des Lebens der Kirche“.¹¹
Für die vorliegende Frage ist besonders ein Satz aus der begleitenden Erklärung (Explanatory Note) leitend: Die „clandestine condition“/ Untergrund-Bedingung sei nicht eine normale Lebensform der Kirche.¹² Untergrund kann Notlösung sein – aber nicht Ideal. Die Kirche muss, wo immer möglich, aus dem Ausnahmezustand in geordnete Normalität hinein geheilt werden.
Übertragen auf die SSPX-Frage bedeutet das: Selbst, wenn Notlagen behauptet oder empfunden werden, darf daraus nicht das Recht erwachsen, dauerhaft eine Parallelstruktur aufzubauen. Not verlangt Heilung, nicht Institutionalisierung. 
3. Eucharistie als „causa Ecclesiae“: Einheit ist Eucharistie-Wahrheit
In Sacramentum caritatis beschreibt Benedikt die Eucharistie als Ursprung und Ursache der Kirche.¹³ Die Kirche ist nicht zuerst Institution, die Sakramente verteilt; sie ist vom Sakrament her konstituiert. Wer Eucharistie sagt, sagt Communio. Und Communio ist nicht bloße Emotion, sondern sichtbare Einheit im Bischof und in der Gemeinschaft mit dem Papst.
Hier liegt eine entscheidende Konsequenz: Deeskalation ist nicht Taktik, sondern eucharistische Pflicht. Denn wer die Einheit in der Eucharistie bekennt, darf nicht zugleich Akte setzen, die die sichtbare Einheit verletzen. Eucharistie als „Sakrament der Einheit“ duldet keine Parallel-Apostolizität.
4. Anglicanorum coetibus 2009: Einheit wird durch geordnete Räume möglich
Die oft unterschätzte Innovation Benedikts ist Anglicanorum coetibus: Personalordinariate als Modell, wie legitime Vielfalt (Patrimonium) in volle Communio integriert werden kann.¹⁴ Das ist kein „Sonderrecht aus Gefälligkeit“, sondern eine ekklesiologische Entscheidung: Einheit ist nicht Gleichmacherei; sie braucht manchmal eigene Formen, damit Verschiedenheit nicht zur Spaltung wird.
Benedikts Lehre daraus: Konflikte werden nicht allein durch Debatten befriedet, sondern durch stabile kirchenrechtliche Formen. „Geordnete Räume“ können die Spannung zwischen Identität und Einheit so aufnehmen, dass Identität nicht zur Abspaltung gezwungen ist.
Damit ist der Horizont abgesteckt: Ein nach Benedikt gangbarer Weg für die Situation 2026 muss (a) die sakramentale Einheit schützen, (b) Not und Seelsorge ernst nehmen, (c) einen methodischen theologischen Dialog ermöglichen, (d) eine stabile Zielstruktur anbieten, die Vielfalt integriert, ohne Einheit zu relativieren.
III. Der theologische Weg Benedikts als Lösung für 2026 - Heilen durch geordnete Räume
1. Die sakramentale Grammatik: Eucharistie – Episkopat – Communio
Die Kirche der Väter kennt eine Grundfigur, die in der aktuellen Debatte wieder sichtbar werden muss: Eucharistie, Episkopat und Communio gehören untrennbar zusammen. Ignatius von Antiochien formuliert die berühmte Regel: „Wo der Bischof ist, dort sei die Gemeinde; wie dort, wo Christus Jesus ist, die katholische Kirche.“¹⁵ Und er präzisiert die Konsequenz für die Eucharistie: gültig und kirchlich ist die Eucharistie, die unter dem Bischof oder mit seiner Zustimmung gefeiert wird.¹⁶
Diese ignatianische Sicht ist nicht „Klerikalismus“, sondern Sakramententheologie: Der Bischof ist Zeichen der Einheit der Ortskirche; die Eucharistie ist die konkrete Verwirklichung dieser Einheit. Cyprian von Karthago bindet dies an die Einheit des Episkopats selbst: „Episcopatus unus est“ – das Episkopat ist eines; jeder Bischof hat daran Anteil, aber so, dass die Einheit nicht zerreißt.¹⁷
Damit ist auch die theologische Schwere einer Bischofsweihe ohne Mandat klar: Sie ist nicht nur ein Regelbruch, sondern ein Angriff auf die sichtbare Einheit des Episkopats. Sie erzeugt eine Struktur, in der sakramentale Wirklichkeit (gültige Weihe) und kirchliche Einheit (fehlende Communio) auseinanderfallen. Genau diese „gültige Illegitimität“ ist kirchlich toxisch, weil sie Gewissen bindet, Loyalitäten spaltet und Parallelität verfestigt.
2. Ratzingers Communio-Ekklesiologie: Einheit ist nicht „Zusatz“, sondern Wesen
Joseph Ratzinger hat die Communio-Ekklesiologie nicht als Modebegriff verstanden, sondern als Rückkehr zur sakramentalen Identität der Kirche. Kirche ist „Communio“: Teilhabe am Leben des dreifaltigen Gottes, sichtbar in der eucharistischen Versammlung und in der Einheit des Episkopats.⁹ Diese Communio ist Gabe, nicht Produkt. Sie kann nicht durch Druck erzeugt werden – aber sie kann sehr wohl durch Handlungen verletzt werden, die sichtbare Einheit missachten.
Ratzingers Grundintuition lässt sich so formulieren:
Die Kirche „entsteht“ aus der Eucharistie und ist daher nicht zuerst „Machtraum“, sondern „Sakramenten-Raum“. Wer die Eucharistie retten will, kann die Communio nicht relativieren, weil Communio die Form ist, in der Eucharistie Kirche baut. Diese Logik steht hinter Benedikts Hartnäckigkeit in Einheitsfragen: Er verteidigt nicht einen Verwaltungsakt, sondern die eucharistische Gestalt der Kirche.
3. Lehramt, LG 25 und „abgestufte Zustimmung“: Raum für Diskussion ohne Raum für Spaltung
Ein zentraler SSPX-Einwand lautet: Wenn Rom Konzilstexte und Liturgiereform nicht zur Disposition stellt, sei „Einigung“ ohnehin unmöglich.⁸ Hier muss präzise unterschieden werden, und diese Präzision liefert Lumen gentium 25. Das Konzil unterscheidet Grade lehramtlicher Verbindlichkeit und beschreibt, dass selbst dort, wo keine unfehlbare Definition vorliegt, dem authentischen Lehramt ein „religiöser Gehorsam des Willens und des Verstandes“ geschuldet ist.¹⁸
Dieser Ausdruck ist entscheidend:
• Er ist mehr als bloßes „Dulden“.
• Er ist weniger als die Zustimmung zu einer feierlichen Dogmendefinition.
Genau darin liegt ein möglicher kirchlicher Gesprächsraum: Der Dialog kann klären, welche Aussagen welche Zustimmung verlangen und wie Kontinuität hermeneutisch korrekt zu denken ist – ohne die Illusion, das Konzil „umzuschreiben“. Theologische Vertiefung ist möglich; kirchentrennende Akte sind es nicht. Denn theologische Diskussion ist in der katholischen Kirche immer Diskussion in der Communio, nicht jenseits von ihr.
So wird der Streit um „Mindestanforderungen“ entgiftet: Es geht nicht um ein politisches Aushandeln dessen, „was katholisch ist“, sondern um eine methodische Klärung der Verbindlichkeitsstufen und der legitimen theologischen Arbeit innerhalb der Einheit.
4. Die pastorale Sorge der SSPX: ernst nehmen – aber kirchlich heilen
Die SSPX betont, sie könne „die Seelen nicht im Stich lassen“; das Bedürfnis nach Weihen sei kurzfristig „für das Überleben der Tradition“ nötig.⁸ Dieses Motiv ist katholisch sensibel: Ohne Priester keine Eucharistie; ohne Eucharistie verarmt kirchliches Leben. Gerade deswegen wäre es fatal, die SSPX-Argumentation nur moralisch zu karikieren.
Aber hier greift die sakramentale Grammatik: Die Eucharistie ist nicht Besitz einer Gruppe. Sie ist Feier der Kirche. Die Sorge um die Eucharistie kann nicht dadurch gelöst werden, dass man die Einheit verletzt, in der Eucharistie Kirche baut. Patristisch gesprochen: Man kann nicht Christus, das Haupt, retten, indem man den Leib in Parallelglieder zerlegt.
Das Heilmittel ist daher nicht „Duldung der Weihe“, sondern „Duldung der Einheit“: Man muss die pastorale Sorge in eine kirchliche Ordnung übersetzen, die Versorgung garantiert und Spaltung vermeidet.
5. Ein Stufenweg nach Benedikt: Moratorium -Versorgungsgarantie – Dialog gegen Methodik – Einheit gegen Form
Damit wird der Weg logisch:
(a) Moratorium als eucharistischer Wundschutz
Ein Moratorium der Weihen ist kein Gesichtsverlust, sondern ein geistlicher Akt: Man unterlässt einen Schritt, der die Einheit irreversibel beschädigen könnte, um Raum für Heilung zu öffnen. Das entspricht dem römischen Angebot 2026, das Dialog an Aussetzung knüpft.⁷
(b) Versorgungsgarantie als kirchliche Mütterlichkeit
Damit ein Moratorium nicht als bloßer Druck erscheint, muss Rom zugleich den praktischen Notstands-Hebel entschärfen: durch mandatierte bischöfliche Versorgung (Firmungen, Visitationen, nötigenfalls Weihen unter geregelten Kriterien). Hier kann Rom an die pastoralen Präzedenzfälle unter Franziskus anknüpfen (Beichte; Eheschließungen) und zeigen: Die Kirche sorgt für die Seelen, ohne die Einheit zu verletzen.¹⁹
(c) Dialog mit Methodik im Licht von LG 25
Der Dialog darf nicht als „Neuverhandlung der Katholizität“ missverstanden werden. Er muss die Grade der Zustimmung und die Hermeneutik der Kontinuität präzisieren. Ziel ist eine Hermeneutik-Charta: Konzil anerkennen, Kontinuität wahren, legitime Diskussion ermöglichen, kirchentrennende Akte ausschließen.
(d) Zielstruktur als Ordinariat-Analogon
Parallel zum Dialog braucht es eine stabile, kirchenrechtliche Zielgestalt, damit Identität nicht in die Abspaltung getrieben wird. Anglicanorum coetibus liefert die Idee einer kirchenrechtlich akzeptablen Form: Personaljurisdiktion mit klarer Inkardination, approbierter Liturgie, geregelter Beziehung zu Ortsbischöfen.¹⁴
So wird aus der „Grauzone“ kirchliche Normalität – und genau das ist Heilung.
6. Sichtbare Communio: Einheit braucht Zeichen, die nicht „Simulation“ sind
Einheit muss nicht nur behauptet, sondern gelebt werden. Ignatius’ Mahnung „tut nichts ohne den Bischof“ ist nicht autoritäre Geste, sondern Schutz der Eucharistie-Einheit.¹⁶
Darum gehören zu einem Heilungsweg sichtbare Zeichen: Gebet für den Papst, öffentliche Absage an Parallel-Apostolizität, Kooperation, gemeinsame geistliche Formate (wo sinnvoll). Solche Zeichen sind sakramentale Pädagogik: Sie lehren die Gläubigen, Einheit als geistliche Wirklichkeit zu verstehen, nicht als politischen Handel.
7. MEMORANDUM- Ein möglicher Weg zur Vermeidung eines Schismas und zur Vorbereitung einer geordneten Voll-Communio
Art. 1 – Zweck: Was dieses Memorandum leisten soll
Dieses Memorandum legt ein Verfahren fest, das drei Ziele gleichzeitig verfolgt:
1. Schisma verhindern: Es darf keinen Akt geben, der die kirchliche Gemeinschaft objektiv zerreißt (insbesondere keine Bischofsweihe ohne päpstliches Mandat).³ ⁷
2. Gespräche ermöglichen: Ein klarer, methodisch definierter theologischer Dialog soll die offenen Fragen geordnet bearbeiten.⁷ ¹⁸
3. Seelen schützen: Die sakramentale Versorgung der Gläubigen soll verlässlich gesichert werden, damit „Not“ nicht zur dauerhaften Rechtfertigung einer Ausnahme-Normalität wird.¹⁰ ¹² ¹³
Art. 2 – Grundsätze: Was nicht verhandelbar ist – und was sehr wohl gestaltbar ist
1. Nicht verhandelbar ist die sakramentale und hierarchische Communio mit dem Nachfolger Petri als sichtbares Prinzip der Einheit.¹ ²
2. Nicht verhandelbar ist, dass Bischofsweihen ohne Mandat die Einheit objektiv beschädigen (und daher ausgeschlossen bleiben müssen).³
3. Sehr wohl gestaltbar ist die Form legitimer Vielfalt (Liturgie, Spiritualität, pastoraler Stil) – wenn sie in geordneter Jurisdiktion und mit kirchlicher Approbation verfasst wird (Ordinariat-Logik).¹⁴
Art. 3 – Moratorium: Die erste Brücke
1. Die Bruderschaft erklärt ein sofortiges Moratorium (9–12 Monate) bezüglich geplanter Bischofsweihen ohne Mandat.⁷
2. Der Heilige Stuhl erklärt öffentlich:
– Das Moratorium ist Voraussetzung für Gespräch, nicht Vorverurteilung.
– Es ist ein Akt kirchlicher Klugheit und eucharistischer Verantwortung.¹³
Art. 4 – Versorgungsgarantie: Die praktische Entschärfung der „Notstandslogik“
1. Der Heilige Stuhl benennt beauftragte Bischöfe (oder einen apostolischen Visitor), die planmäßig:
– Firmungen und Visitationen übernehmen,
– und – nach gemeinsam festgelegtem Verfahren – Kandidaten für Diakonat/Presbyterat weihen können.
2. Dieses Verfahren umfasst nachvollziehbar: Aktenführung, Zulassungskriterien, Ausbildungsnachweise, Zeitplan, Orte, Verantwortlichkeiten.
3. So wird das SSPX-Argument („ohne Bischöfe kein Fortbestand“) praktisch beantwortet – ohne die Mandatsordnung zu brechen.⁸ ¹⁹
Art. 5 – Dialogfahrplan: Keine Endlosschleife, sondern verbindliche Etappen
1. Der Dialog wird in 6–8-10 Sitzungen innerhalb von 9-12 Monaten geführt.
2. Themen der Klärung: Religionsfreiheit, Ökumene, Kollegialität/Primat, liturgische Hermeneutik, Verbindlichkeitsstufen verschiedener Dokumente des II. Vaticanum.¹⁸
3. Nach jeder zweiten Sitzung erfolgt ein Zwischenbericht, der beiderseits zur Kenntnis genommen wird.
Art. 6 – Hermeneutik-Charta: Ein gemeinsamer Rahmen ohne „Umschreiben“ des Konzils
1. Die Bruderschaft anerkennt Vaticanum II als ökumenisches Konzil der Kirche und akzeptiert, dass Texte je nach Verbindlichkeitsstufe unterschiedliche Zustimmung erfordern (abgestufte Zustimmung).¹⁸
2. Der Heilige Stuhl bekräftigt, dass legitime Fragen der Auslegung in der Hermeneutik der Kontinuität bearbeitet werden können – ohne dass daraus kirchentrennende Handlungen folgen dürfen.⁶ ¹³ ¹⁸
3. Ziel: Ein Rahmen, der Kritik nicht zum Schisma treibt und Autorität nicht als bloße Macht erscheinen lässt.
Art. 7 – Kanonische Zielstruktur: Ordinariat-Analogon (ad experimentum)
1. Parallel zum Dialog wird eine stabile Personaljurisdiktion vorbereitet, analog zur Logik der Ordinariate: klare Jurisdiktion, klare Beziehungen, klare Approbationen.¹⁴
2. Liturgie: 1962 als Normalform innerhalb der Struktur; weitere Bücher nur nach römischer Approbation.
3. Formation: eigene Häuser/Seminare unter kirchlicher Aufsicht, mit approbiertem Curriculum.
Art. 8 – Terna-Verfahren für bischöfliche Kandidaten
1. Zweck: Geordnete, transparente Auswahl geeigneter Kandidaten; Wahrung der freien päpstlichen Entscheidungsgewalt; kirchliche Eignungsprüfung.
2. Auslöser: absehbare Vakanz, dauerhafte Dienstunfähigkeit, objektiv dokumentierter Versorgungsbedarf.
3. Vorschlagsphase: Erstellung einer Kandidatenliste (mind. fünf) nach Anhörung relevanter Verantwortungsträger; Kurz-Dossiers zu Integrität, pastoraler Eignung, Lehramtstreue, Versöhnungsfähigkeit.
4. Römische Prüfung: lehrmäßige und kanonische Prüfung; vertrauliche Voten; ggf. Gespräch/Visitation.
5. Terna: Drei Namen werden dem Papst mit begründetem Votum vorgelegt; Entscheidung ausschließlich beim Heiligen Vater.
Art. 9 – „Notfall-Mandat“ als äußerste Vorsorge
1. Der stärkste Druckfaktor der SSPX-Argumente ist die Sorge vor fehlender bischöflicher Versorgung. Deshalb könnte – ausschließlich als äußerste Vorsorge – ein konditional vorbereitetes Mandat denkbar sein, das jedoch nur bei objektiv festgestellter Versorgungskrise greift und ausschließlich durch römische Feststellung/Öffnung aktiviert wird.
2. Grundsatz: Dieses Instrument ersetzt das Mandat nicht, sondern bindet jede Weihe ausdrücklich an das Mandat – auch im Notfall.³
3. Objektive Auslösebedingungen (mindestens zwei, römisch festgestellt):
a) Versorgungsblockade ≥ 12 Monate trotz ordentlicher Verfahren;
b) weltweiter Ausfall mandatierter bischöflicher Spender;
c) höhere Gewalt verhindert über ≥ 12 Monate planmäßige Visitation/Firmung/Weihe trotz nachweislicher Bemühungen.
4. Aktivierung: nur nach päpstlicher Bestätigung.
Art. 10 – Sichtbare Communio: Zeichen, die Einheit wirklich ausdrücken
1. Öffentliche Bekräftigung des Primats Petri und Absage an jede Parallel-Apostolizität.¹⁵–¹⁷
2. Vereinbarte Zeichen der Communio: Gebet für den Papst, Kooperation, gemeinsame geistliche Formate.
3. Ziel: Einheit soll nicht nur juristisch „behauptet“, sondern sakramental-sichtbar gelebt werden.¹³ ¹⁵–¹⁷
Art. 11 – Implementierung und Überprüfung
1. Gemeinsames Steuerungsgremium überwacht Zeitplan, Streitbeilegung, Kommunikation.
2. Das Memorandum gilt ad experimentum bis zum Abschluss der ersten Dialogphase und kann anschließend in normatives Recht überführt werden.
Abschluss
Der vorgeschlagene Weg nach Papst Benedikts Ekklesiologie ist kein „politischer Mittelwert“, sondern Rückkehr zur sakramentalen Grammatik der Kirche: Eucharistie baut Kirche – und Kirche ist Communio. Ratzingers Communio-Ekklesiologie hilft zu sehen, dass Einheit nicht als nachträglicher „Zusatz“ zur Pastoral verstanden werden darf, sondern als Form, in der Pastoral kirchlich wahr bleibt. LG 25 zeigt zugleich, dass katholische Einheit nicht jedes theologische Fragen erstickt, sondern unterschiedliche Verbindlichkeitsgrade kennt – gerade damit Diskussion möglich bleibt, ohne dass daraus Spaltung wird.
Darum ist der Weg: Moratorium gegen Versorgungs-Notstand, Dialog gegen Methodik, Einheit gegen Form, Zeichen der Communio gegen die Logik der Parallelität.
Nicht weil Einheit bequemer wäre, sondern weil sie eucharistisch wahr ist: Ut unum sint.
ENDNOTEN
1. Zweites Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution Lumen gentium (21.11.1964), Nr. 23.
2. Erstes Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution Pastor aeternus (18.07.1870), in: DH/DS 3050–3075 (bes. DS 3060–3064).
3. Codex Iuris Canonici (1983), can. 1382 (klassische Zählung; Exkommunikation latae sententiae bei Bischofsweihe ohne päpstliches Mandat; dem Apostolischen Stuhl vorbehalten).
4. Zur kirchengeschichtlichen und kanonischen Einordnung der Weihen 1988 (gültig, aber unerlaubt; römische Bewertung als schismatischer Akt): vgl. einschlägige Darstellungen in der zeitgenössischen römischen Dokumentation und späteren Überblicken (s. u. Anm. 5–6).
5. Kongregation für die Bischöfe, Dekret über die Aufhebung der Exkommunikation der vier 1988 geweihten Bischöfe (21.01.2009).
6. Benedikt XVI., Brief an die Bischöfe der katholischen Kirche über die Aufhebung der Exkommunikation (10.03.2009).
7. Vatikanische Kommunikation zum Treffen DDF–SSPX (Februar 2026): Angebot eines spezifisch theologischen Dialogs unter der Bedingung der Aussetzung der für 1. Juli 2026 angekündigten Weihen; Warnung vor „entscheidendem Bruch der kirchlichen Gemeinschaft“.
8. Priesterbruderschaft St. Pius X., Antwort/Kommuniqué des Generalrates (Menzingen, 18./19.02.2026): Zustimmung zur Idee von Lehrgesprächen, Ablehnung von Perspektive/Zielsetzung und Ablehnung der Verschiebung des Weihetermins; pastorale Begründung („die Seelen nicht im Stich lassen“).
9. Joseph Ratzinger, Zur Gemeinschaft gerufen. Kirche heute verstehen, Freiburg i. Br. 1991; ders., Kirche als Communio, in: ders., Theologische Prinzipienlehre, München 1982 (grundlegend zur Communio-Ekklesiologie).
10. Benedikt XVI., Brief an die Katholiken in der Volksrepublik China (27.05.2007), passim (Gewissenslagen, kirchliche Ordnung, Bischofsernennungen).
11. Ebd., insbes. zu Bischofsernennungen und zur Bedeutung der hierarchischen Communio als „Herz“ kirchlichen Lebens.
12. Benedikt XVI., Explanatory Note zum China-Brief (2007): Aussage, die „clandestine condition“ sei nicht normale Lebensform der Kirche.
13. Benedikt XVI., Nachsynodales Apostolisches Schreiben Sacramentum caritatis (22.02.2007), bes. Nr. 14–15 (Eucharistie und Kirche; Eucharistie als Ursache/Grund der Kirche), ferner die Abschnitte zur ars celebrandi und zur eucharistischen Communio.
14. Benedikt XVI., Apostolische Konstitution Anglicanorum coetibus (04.11.2009) und die Complementary Norms (2009) (Ordinariate als Modell geordneter Vielfalt in voller Communio).
15. Ignatius von Antiochien, Ad Smyrnaeos 8,2 („Wo der Bischof ist…“).
16. Ignatius von Antiochien, Ad Smyrnaeos 8,1 (Eucharistie in Bezug auf Bischof/Zustimmung).
17. Cyprian von Karthago, De catholicae ecclesiae unitate 5 („Episcopatus unus est…“).
18. Zweites Vatikanisches Konzil, Lumen gentium 25 (Lehramt, „religiöser Gehorsam des Willens und des Verstandes“, abgestufte Zustimmung; Verhältnis von theologischer Arbeit und kirchlicher Communio).
19. Franziskus, Apostolisches Schreiben Misericordia et misera (20.11.2016), Nr. 12 (Beichtvollmacht für Priester der SSPX); ferner römische Regelung zur Eheschließung (2017) als pastorale Absicherung zugunsten der Gläubigen.
Archimandrit Dr. Andreas-Abraham Thiermeyer ist der Gründungsrektor des Collegium Orientale in Eichstätt. Er ist Theologe mit Schwerpunkt auf ökumenischer Theologie, ostkirchlicher Ekklesiologie und ostkirchlicher Liturgiewissenschaft. Er studierte in Eichstätt, Jerusalem und Rom, war in verschiedenen Dialogkommissionen tätig. Er veröffentlicht zu Fragen der Ökumene, des Frühen Mönchtums, der Liturgie der Ostkirchen und der ostkirchlichen Spiritualität. Weitere kath.net-Beiträge von ihm: siehe Link.
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Lesermeinungen| | silvana vor 6 Stunden | | | | Danke! Danke für diesen fundierten und sorgfältig ausgearbeiteten Text! Und ich bin froh, dass hier die Frage der unterschiedlichen Verbindlichkeiten der Konzilstexte zur Sprache kommt, eine Frage, die ich mir oft stelle und die m.M. nach in den Diskussionen teils zu kurz kommt, wenn es nur schwarz-weiß, bzw. Konzil ablehnen oder Konzil anerkennen gibt. Nebenbei: Was ist ein "Archimandrit"? Bestimmt weiß das hier jemand! |  1
| | | | | Anaximander Ansorg vor 10 Stunden | | | | Ein brauchbarer Wegweiser Herzlichen Dank an H. Dr. Thiermeyer für diese ausführliche Arbeit, die meines Erachtens eine sehr solide Brücke an die Glaubensbrüder der SSPX schlägt. Die Communio in der Eucharistie schulden wir dem Herrn, der immer wieder die Einheit von Gott und Mensch betont hat. Der Verweis auf LG 25 ist sehr wichtig: Niemand verlangt von der SSPX, dass sie Nostra aetate oder Dignitatis humanae mit Feuereifer missionieren! Der Zusammenschluss im Sakrament ist immer ausschlaggebend. Unliebsame Kirchenlehren kann man gepflegt übergehen. Man dulde die Einheit! |  1
| | | | | Adolf Hümmer vor 11 Stunden | | | | Herzlichen Dank an H.H. Archimandriten Dieser Text ist sehr gut, hier wird eine gute Lösung aufgezeigt. Auf so einen Weg sollte sich die Piusbruderschaft im Vertrauen auf Gott einlassen. Beten wir darum! |  1
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